Besuch von Rechtsanwalt und Notar Dr. Jens Schade in der RNO

Direkt zu Beginn wies er darauf hin, dass jederzeit Fragen gestellt werden können, falls etwas unverständlich sein sollte.

Herr Dr. Schade ist bereits im Jahr 2013 zum Notar ernannt worden, sodass er den SchülerInnen durch seine nahezu zehnjährige Berufserfahrung einen sehr kompetenten und detaillierten Einblick geben konnte. Durch seine vorbereitete PowerPoint-Präsentation konnte man als Zuhörer dem Inhalt visualisiert sehr gut folgen.

Zunächst einmal wurde die gesetzliche Erbfolge vertiefend erörtert, welche sodann eintritt, sofern der Erblasser keine letztwillige Verfügung zu Lebzeiten erlassen hat.

Die gesetzliche Erbfolge beschreibt also, dass der Nachlass durch gesetzlich festgelegte Ordnungen aufgeteilt wird. Die gesetzlichen Erben 1. Ordnung sind zunächst die Kinder des Erblassers, sollten diese nicht existieren oder bereits vorverstorben sein, tritt die 2. Ordnung ein, also die Eltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge, d. h. möglich vorhandene Geschwister des Erblassers. Unter der 3. Ordnung versteht man die Großeltern des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Im Zusammenhang mit der gesetzlichen Erbfolge wies Herr Dr. Schade auch daraufhin, dass es Pflichtteilsansprüche gibt, welche man nahezu immer geltend machen kann, es sei denn, es gibt bestimmte Entziehunsgründe nach § 2333 BGB wie z. B. ein von dem Pflichtteilsberechtitgten begangenes Verbrechen an dem Erblasser. 

Ferner erklärte Dr. Schade, dass eine ,,unbeschränkte Erbenhaftung‘‘ besteht, so kann es also sein, dass das Erbe immense Schulden umfasst und man ggf. sogar Nachlassinsolvenz anmelden muss. Das Erbe kann aber selbstverständlich auch durch letztwillige Verfügungen detailliert aufgeteilt werden, etwa durch ein Testament oder einen Erbvertrag. Jene treten somit an Stelle der gesetzlichen Erbfolge. In diesem Zusammenhang erklärte Dr. Schade auch Begriffe wie das sog. ,,Supervermächtnis‘‘ oder, dass man selbst bei dem letzten Willen in seiner Testierfähigkeit beschränkt ist und man nicht willkürlich z. B. am Sterbebett sein gesamtes Vermögen verschenken kann, hier tritt das lebzeitige Eigeninteresse zu Tage.

In seinem Vortrag wies Herr Dr. Schade ebenfalls darauf hin, dass das deutsche Erbrecht sich erheblich von denen anderer Nationen unterscheidet und wenn der Erblasser beispielsweise im Ausland verstirbt, dass das dort geltende Erbrecht eintritt.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass Herr Dr. Schade durch seinen kompetenten und interessanten Vortrag durch die Beantwortung vieler Fragen sowieso Beispielen aus dem Berufsalltag, den SchülerInnen der RNO einen hilfreichen Überblick über die bereits im Vorfeld bei Herrn Hausl im Unterricht behandelten Themen gegeben hat.

Luisa Benning (RNO)

 

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